Der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform „amazon.de“ stellt für einen Apotheker (hier: www.bodfeld-apotheke.de) keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 a UWG dar. Dies hat das Landgericht Magdeburg zugunsten unseres Mandanten mit Urteil vom 18.01.2019 entschieden (Az.: 36 O 48/18).
Unser Mandant bietet rezeptfreie, apothekenpflichtige Medikamente über Amazon an. Er tritt dort unter seinem Namen auf. Der Verkauf und Versand erfolgt allein über den Apotheker. Ein Apotheker aus München hatte bereits im Jahre 2017 mindestens 20 Apotheker wegen angeblicher datenschutzrechtlicher Verstöße abgemahnt, welche ebenfalls bei Amazon ihre Produkte anboten. In dem hiesigen Verfahren kam noch der Vorwurf hinzu, die Apotheker würden gegen apothekenrechtliche Vorschriften verstoßen.
Das Landgericht Magdeburg erteilte diesen Vorwürfen eine klare Absage.
Durch das Gericht wurde ein Verstoß gegen das Selbstbedienungsverbot verneint, da der Gesetzgeber grundsätzlich den Versandhandel mit apothekenpflichtigen Medikamenten zugelassen hat. Einen zwingenden Unterschied zwischen der Bestellung unmittelbar bei einer Versand-Apotheke und einer Bestellung durch Vermittlung einer Internetplattform konnte das Gericht nicht erkennen.
Darüber hinaus verneinte das Gericht einen Verstoß gegen § 3 Abs. 5 ApBetrO, da die Handelsplattform „Amazon“ das dort normierte Verbot gerade nicht tangiert. Die Vorschrift besagt, dass pharmazeutische Tätigkeiten nur durch technisches Personal ausgeführt werden dürfen. Ein Verstoß lag nicht vor, da Amazon lediglich als Wegweiser für den Verbraucher fungiert und gerade bei Verkauf und Versand der Artikel keine Rolle spielt. Die Mitarbeiter der Handelsplattform sind daran nicht beteiligt.
Weiterhin verneinte das Gericht eine Verletzung des § 43 Absatz 1 S. 1 AMG, da der Apotheker hier unstreitig eine Versandhandelserlaubnis seit mehreren Jahren besitzt.
Das Landgericht schloss sich in der Bewertung der Frage, ob Kundenbewertungen eine unzulässige Medikamentenwerbung darstellen, der Entscheidung des Berliner Gerichts an. Danach sind Kundenbewertungen, soweit diese ausdrücklich als solche zu erkennen sind, dem Apotheker hier nicht zuzurechnen. Jeder Nutzer der Handelsplattform kann sofort erkennen, dass es sich hier nicht um Werbung der Apotheke selbst handelt, sondern um Meinungen der Verbraucher, so das Gericht.
Abgesehen von den Vorwürfen bezüglich der apothekenrechtlichen Vorschriften verneinte das Gericht ausdrücklich eine Klagebefugnis des Klägers bezüglich der lediglich behaupteten Nichteinhaltung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dies entspricht der unsererseits vorgetragenen Meinung und auch der herrschenden Meinung in der Literatur. Danach enthält die DSGVO ein abschließendes Sanktionssystem, welches gerade nur Personen zusteht, deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden ist oder Aufsichtsbehörden oder Verbänden. Einem Wettbewerber, wie im vorliegenden Fall, steht keine Klagebefugnis zu. Die diesbezügliche Abmahnung war demzufolge rechtswidrig!
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.