Als erstes Oberverwaltungsgericht hat Bremen mit Urteil vom 1. Februar 2018 im Berufungsverfahren 2 LC 139/17 entschieden, dass die DFL an den Kosten eines Polizeieinsatzes beteiligt werden darf. Der ergangene Gebührenbescheid der Polizei Bremen ist als rechtmäßig eingestuft worden. Es wurde ein Betrag in Höhe von ca. 400.000 € für den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte verlangt, welche eingesetzt werden mussten, um Auseinandersetzungen zwischen gewaltbereiten Anhängern zweier Fußballvereine zu verhindern.
Das VG Bremen hatte den Bescheid als rechtswidrig eingestuft. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte Erfolg. Die entsprechende Vorschrift des § 4 Gebühren und Beitragsgesetzes wurde als verfassungsgemäß eingestuft. Danach sei es dem Gesetzgeber gestattet, Gebühren für den Einsatz zusätzlicher Kräfte von demjenigen zu verlangen, der besonders verantwortlich ist.
Die DFL ist verantwortlich gewesen und zieht auch einen besonderen Nutzen aus entsprechenden Großveranstaltungen. Die Vorschrift ist bestimmt genug und gilt nicht nur für Fußballspiele. Sie lautet wie folgt:
„Eine Gebühr wird von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht. Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist vor der Veranstaltung über die voraussichtliche Gebührenpflicht zu unterrichten. Die Gebühr kann nach den tatsächlichen Mehrkosten oder als Pauschalgebühr berechnet werden.“
Den Gebührentatbestand hat das Gericht als erfüllt angesehen. Die DFL ist als Mitveranstalterin zu werten. Diese durfte demzufolge auch in Anspruch genommen werden. Die Verwaltung darf bei mehreren Schuldnern wählen.
Es stellt sich die Frage, ob nunmehr andere Bundesländer nachziehen und gleiche Gesetze erlassen, um dann die sehr kostenintensiven Einsätze der Polizei gebührentechnisch umlegen zu können. Auf die DFL und auch auf die Fußballvereine, welche wohl ebenfalls als Mitveranstalter zu qualifizieren sind, kämen dann teure Zeiten zu. Dies sollte insbesondere über Fanbeauftragte unbedingt veröffentlicht werden, damit zukünftig erhöhter Polizeiaufwand vermieden wird.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist zugelassen worden. Die Entscheidung ist also noch nicht rechtskräftig.